Satzung des Fördervereins „Kindertagesstätte Blaubach“ e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein „Kindertagesstätte Blaubach“ e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der
Kindertagesstätte, insbesondere die Sachausstattung für die pädagogische Arbeit und
allgemeine Sachausstattung für die Einrichtung selbst, die nicht über den Haushaltsplan
der Kita abgedeckt werden können.
Hierzu zählen insbesondere:
- Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial.
- Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kindertagesstätte.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme durch den
Vorstand erworben und ist grundsätzlich beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Quartals
zulässig und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung
eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht in
die Zuständigkeit des Vorstandes gehören.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr nach schriftlicher Einladung
durch den Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine
Tagesordnung beizufügen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Viertel aller
Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von Vorstand und Kassenprüfer
- Entscheidung über alle grundlegenden Fragen des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung von Satzungsänderungen
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Auflösung des Vereins
Fristgerecht einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
gefasst werden. Satzungsänderungen sind vor der Anmeldung zum Vereinsregister mit
der Finanzbehörde darauf abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht
gefährden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer/der Kassiererin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Beisitzer / der Beisitzerin
Die Leitung der Einrichtung gehört dem Vorstand an.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in
geheimer Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den/die 1. Vorsitzenden/de oder
den/die 2. Vorsitzenden/de.
Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat für die
satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv einzutreten und für die
Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand Sorge zu tragen.
Der Vorstand beschließt die Verwendung der Vereinsmittel.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. In eiligen Fällen können Beschlüsse
auch im Umlaufverfahren erfolgen. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und
von einem Mitglied des Vorstandes abzuzeichnen.
Die Funktion als Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen
werden ersetzt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 9 Einnahmen
Der Verein strebt ausschließlich Einnahmen aus Sach- und Geldspenden an.
Spendenquittungen werden auf Verlangen erteilt, soweit es die Steuergesetze erlauben.
Einnahmen werden nur im Rahmen der Vereinszwecke verwendet.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn 2/3 der
Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens
einen Monat und spätestens zwei Monate nach dieser Versammlung eine zweite
Versammlung mit der selben Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden entsprechend beschließen kann.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt
das Vereinsvermögen der Stadt Geisenheim mit der Auflage zu, es nur für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere zur Förderung der Kita Blaubach zu verwenden.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt mit
Wirkung zum 27.10.2009 in Kraft.
Geisenheim, den 27.10.2009